Aktuelles
Rauchwarnmelder - Pflicht auf dem Vormarsch
Rauchmelderpflicht in Bayern
Zusammenfassung
Am 25.09.2012 wurde der “Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammerngesetzes” (Drucksache 16/13683) im Bayerischen Landtag eingebracht. Im Änderungsantrag zu diesem Gesetzentwurf vom 25.09.2012 (Drucksache 16/13736) wird Einführung einer gesetzlichen Rauchwarnmelderpflicht gefordert. Der Antrag sieht vor, dem Art. 46 BayBO (Wohnungen) folgenden Absatz zuzufügen:
Die Gesetzesänderung wurde am 11.12.2012 vom Ministerpräsidenten unterzeichnet und am 17.12.2012 im Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23/2012 (S. 633ff) bekanntgeben. Die Gesetzesänderung trat in Bezug auf Art. 46 BayBO am 1. Januar 2013 in Kraft. Das Bayrische Staatsministerium des Innern als Oberste Baubehörde hat im Januar ergänzende “Hinweise zur Rauchwarnmelderpflicht für Wohnungen” herausgegeben (siehe Downloads im Kasten rechts). Es wird in dem Schreiben unter anderem klargestellt, dass die Übergangfrist bis zum 31.12.2017 für neue Wohnungen und Gebäude mit offiziellem Baubeginn vor dem 01.01.2013 gilt. Ausnahme sind Sonderbauten, wie zum Beispiel Hochhäuser, für die das Datum der Baugenehmigung als Stichtag zählt.
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Rheinland-Pfalz ist das erste Bundesland, das den Einsatz von Rauchwarnmeldern für den privaten Wohnbereich sowohl für Neu-, als auch für Bestandsbauten verpflichtend vorschreibt. Seit dem 12. Juli 2012 müssen die lebensrettenden Helfer dort in Fluren sowie in Schlaf- und Kinderzimmern installiert sein.
Die Mehrheit der Bundesländer schreibt den Einsatz von Rauchwarnmeldern in privaten Wohnräumen bereits vor, wenn auch oft nur für Neubauten. Mit Bayern und Nordrhein-Westfalen haben nun auch die beiden größten Bundesländer eine Rauchwarnmelder-Pflicht eingeführt. In NRW gilt diese für Neubauten ab dem 01.04.2013. Für Bestandsbauten wurde eine Übergangsregelung bis Ende 2016 getroffen.
Stand: Mai 2013 – Alle Angaben ohne Gewähr |
Wenn Sie mehr über Rauchwarnmelder wissen möchten, rufen Sie uns an, wir beraten Sie gern: 0179/6924109.
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